Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1
Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der Fristen keine ordnungsgemäßen Nachweise vorgelegt werden
Leitsatz
1. Die in Art. 1 Abs. 3 der Kommissionsentscheidung vom vorgesehene Fristverlängerung gilt nicht für die Fälle des Art. 2 der Kommissionsentscheidung vom .
2. Art. 2 Abs. 2 der Kommissionsentscheidung vom ist dahin zu verstehen, dass mit Beglaubigung eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit durch eine der dort enumerativ aufgezählten Stellen gemeint ist.
3. Ist die Kommissionsentscheidung vom auf einen Ausführer auf Grund eines in seiner Person liegenden Sachverhalts (hier eine gegen ihn verhängte Sanktionsmaßnahme) nicht anzuwenden, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen der VO (EG) Nr. 800/1999
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-42277
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2004 - IV 95/03
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