Eine rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung, die mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Betriebsaufgabe erklärt wurde, abgegeben wurde, ist eine Betriebsaufgabeerklärung zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Finanzamt, mit der Folge, dass eine Aufgabebilanz zu diesem Zeitpunkt aufzustellen ist. Da eine Betriebsaufgabeerklärung widerruflich nur bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist, ist die Erklärung mit Eingang beim Finanzamt unwiderruflich. Irrt der Steuerpflichtige über die steuerlichen Konsequenzen der Betriebsaufgabeerklärung, so handelt es sich dabei um einen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung der Erklärung berechtigt. Die Erklärung eines Aufgabegewinns ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betriebsaufgabeerklärung. Ein widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung ist irrelevant. Die Nichterstellung einer Aufgabebilanz berechtigt das Finanzamt zur Schätzung des Aufgabegewinns.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-42258
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.12.2002 - 2 K 3070/01
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