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Reisevertragsrecht | Entschädigungsanspruch bei Überbuchung einer Reise
Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt (§ 364 Abs. 1 BGB). Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Maßstab für den Ersatz eines Nichtvermögensschadens (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) ist nicht das Einko...