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Bewertung | Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen
Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 148 BewG zur Bewertung von Erbbaurechten und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden geäußert, da diese in vielen Fällen zu einer erheblichen Übermaßbesteuerung führen. Er fordert daher in mehreren Urteilen, der Verletzung des Übermaßverbots mit einer verfassungskonformen Auslegung zu begegnen und sieht im Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts den Ausweg. Die Verwaltung folgt diesen Vorgaben in ihren gleich lautenden Erlassen v. - S 3014 (BStBl 2004 I S. 1194). Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann durch ein Gutachten bzw. durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis erfolgen. – Über den gleich lautenden Ländererlass werden wir in Heft 6 ausführlich berichten.