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Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren
Ein Weg zur Restschuldbefreiung für mittellose Schuldner
Schon bald nach Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung hatte sich gezeigt, dass ein wesentliches Ziel der Reform, eine Restschuldbefreiung für natürliche Personen einzuführen, nicht erreicht werden konnte, da in vielen Fällen eine Verfahrenseröffnung mangels Kostendeckung erst gar nicht stattfand oder eröffnete Verfahren mangels Masse eingestellt werden mussten. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe wurde von den Gerichten abgelehnt. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz Stundungsvorschriften in die Insolvenzordnung einzuführen, die auch einem mittellosen Schuldner den Weg in die Restschuldbefreiung ebnen.
I. Rechtsentwicklung
Zu den Verfahrenszielen der Insolvenzordnung gehört es, dem redlichen Schuldner im Insolvenzverfahren Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, sofern es sich um eine natürliche Person handelt (zum Restschuldbefreiungsver-S. 344fahren der InsO ausführlich Pape, NWB F. 19 S. 3237 ff.). Dieses Ziel hat sich nach Inkrafttreten der InsO am zunächst in vielen Fällen als unerreichbar erwiesen, weil eine Vielzahl von Verfahren mangels Kostendeckung erst gar nicht eröffnet werden konnte (dazu Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 2...BGBl 2001 I S. 2710