BFH Urteil v. - VIII R 77/02

Kindergeld für ein vom Studium beurlaubtes Kind

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der 1973 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte im Studiengang Diplom-Bauingenieurwesen. Vom Sommersemester 1998 bis zum Sommersemester 1999 war S vom Studium beurlaubt. Im Wintersemester 1998/1999 absolvierte er u.a. ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum; im Wintersemester 1999/2000 meldete er sich zum Studium zurück. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) für das Wintersemester 1998/1999 das Kindergeld für S wieder festgesetzt hat, ist nur noch streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für S von April bis September 1998 und von April bis September 1999 wegen Unterbrechung der Ausbildung entfallen ist.

Im Sommersemester 1998 nahm S an zwei Prüfungen teil, von denen er eine bestand. Vom 1. Juni bis zum war S als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Materialprüfung der Universität X-Stadt teilzeitbeschäftigt. Im Sommersemester 1999 nahm S an einer Prüfung teil, die er nicht bestand. Vom 30. März bis zum , vom 21. Mai bis zum und vom 18. Juni bis zum war S ärztlich krankgeschrieben.

Der Beklagte hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, forderte das für die Monate April 1998 bis September 1998 sowie April und Mai 1999 zuviel gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück und lehnte den weiter gehenden Antrag auf Kindergeld ab.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1618 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und materiellen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des EinkommensteuergesetzesEStG—) Rechts.

Der Beklagte beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass dem Kläger für die Monate April bis September 1998 und April bis September 1999 Kindergeld für S zusteht. S wurde in dieser Zeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet.

a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, und vom VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. , BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708, und vom VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431, jeweils zur Vorbereitung auf die Promotion). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Bundeslandes eine Fortsetzung des Studiums (Besuch von Lehrveranstaltungen; Erwerb von Leistungsnachweisen) während der Zeit der Beurlaubung untersagt ist (vgl. , BStBl II 2004, 999). Andererseits hat es der Senat im Urteil vom VIII R 89/01 (BFH/NV 2002, 1150) bei einer wegen Mutterschaft vom Studium beurlaubten Studentin für die Fortsetzung des Studiums ausreichen lassen, wenn sie —was das FG noch festzustellen hatte— trotz der Beurlaubung und im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht erfolgreich an schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilgenommen und sich intensiv auf weitere Prüfungen vorbereitet hatte. Unerheblich ist dabei, wenn das Kind an einer Prüfung, zu der es angemeldet war und auf die es sich vorbereitet hat, wegen einer akuten Erkrankung nicht teilnehmen kann. Der Senat kann offen lassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn die Erkrankung der Grund für die Beurlaubung vom Studium war.

b) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat S während der (gesamten) Beurlaubung ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet, als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet und im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht an für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilgenommen. Damit habe er sein Ausbildungsziel ernsthaft und nachhaltig weiter verfolgt.

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. An die tatsächlichen Feststellungen des FG ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Mit der Revision wird nicht gerügt, der Sachverhalt sei falsch oder unvollständig ermittelt worden. Auch an die tatsächlichen Schlussfolgerungen des FG ist der Senat gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, weder von Denkfehlern noch durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst und zumindest möglich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rn. 54, m.w.N.).

a) Die vom Beklagten erhobene Rüge, der Schlussfolgerung des FG liege eine unvollständige Würdigung des Akteninhalts zugrunde, greift nicht durch. Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Deshalb kann ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unbeachtet lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht. Jedoch fordert das Gesetz nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (vgl. , BFH/NV 2003, 1031, und , BFH/NV 1999, 374, jeweils m.w.N.). Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den eingeschränkten zeitlichen Umfang der Tätigkeit des S als wissenschaftliche Hilfskraft und die befristete Dauer des Beschäftigungsverhältnisses übersehen haben könnte, hat die Revision nicht aufgezeigt. Das FG hat den Umstand der Beschäftigung des S als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben den sich aus der Prüfungsordnung ergebenden Anforderungen der Ableistung eines Praktikums und der Teilnahme an Prüfungen lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung herangezogen. Die vom Kläger erst in der Revisionsinstanz vorgelegten Nachweise, wonach S im Sommersemester 1999 über einen längeren Zeitraum als bisher vorgetragen als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sein soll, kann der Senat allerdings nicht berücksichtigen.

b) Soweit die Revision einwendet, dass S an weniger als der Hälfte der Prüfungen, zu denen er sich angemeldet hatte, teilgenommen und diese auch nur teilweise bestanden hat, musste das FG diesen Umstand nicht als Indiz für eine mangelhafte Prüfungsvorbereitung werten. Einen dahin gehenden allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nicht, zumal S unstreitig während des Sommersemesters 1999 häufig erkrankt war, ohne deswegen vom Studium beurlaubt gewesen zu sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 525
BFH/NV 2005 S. 525 Nr. 4
VAAAB-42208