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Lohnsteuer; | kein Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG bei dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen
Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nach dem nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden. Der Senat stellt hierzu weiter fest, daß der keinen Mindestbetrag enthaltende Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG auch im Rahmen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG uneingeschränkt anzuwenden und daß die vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Beschränkung des Härteausgleichs gem. § 46 Abs. 3 EStG auf einkommensteuerpflichtige Einkünfte, zu denen die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegenden Leistungen nicht gehören, verfassungsgemäß ist.