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FG München Urteil v. - 6 K 229/02 EFG 2005 S. 431

Gesetze: EStG 1996 § 8 Abs. 1EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 4EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 3EStG 1996 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1996 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG 1996 § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG 1994 § 8 Abs. 2LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4

Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem Entgelt

Einkommensteuer 1994 – 1997

Leitsatz

1. Bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bei der kein Fahrtenbuch geführt wird, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung grundsätzlich untersagt ist und er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen hat, ist kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG (ab 1996) bzw. nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996) anzusetzen, wenn sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann.

2. Im Streitfall: Angemessenheit des Entgelts, wenn der Kläger für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag je km zu zahlen hatte, der sich an den Sätzen orientierte, die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche Aufwendungen je km ermittelt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 857 Nr. 16
DStRE 2005 S. 381 Nr. 7
EFG 2005 S. 431
EFG 2005 S. 431 Nr. 6
INF 2005 S. 124 Nr. 4
KÖSDI 2005 S. 14625 Nr. 5
MAAAB-42117

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FG München, Urteil v. 16.11.2004 - 6 K 229/02

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