Kein Kindergeld für arbeitsloses Kind nach Einstellung der
Vermittlung durch das Arbeitsamt
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der volljährige, unter
21 Jahre alte Sohn nicht mehr kindergeldrechtlich als arbeitsloses Kind i.S.
des SGB III berücksichtigt werden kann, wenn er zweimal ohne Angabe von
Gründen Gesprächstermine bei der Arbeitsvermittlung nicht
wahrgenommen und diese wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Sohnes
die Vermittlung eingestellt hat. Dass in den Belehrungen zum Kindergeld nur die
Rede davon ist, dass das Kind innerhalb von drei Monaten das Arbeitsgesuch
wiederholen muss, ändert daran nichts.
Fundstelle(n): SAAAB-42115
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 09.11.2004 - 5 V 2524/03 (Kg)
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