Vom Steuerpflichtigen durch falsche Angaben mitverschuldete
Vorverlegung des Förderzeitraums nach § 10e EStG bei Nachholung von
Abzugsbeträgen nach § 10e EStG durch das FA ohne Antrag des
Steuerpflichtigen
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige
bezüglich eines nach § 10e EStG begünstigten Um- und Ausbaus
unrichtige Angaben (zum Zeitpunkt der Fertigstellung, der Stellung des
Bauantrags und des Bezugs) gemacht, ist das FA deswegen zu Unrecht von einem
zwei Jahre früheren Beginn des achtjährigen Förderzeitraums nach
§ 10e EStG ausgegangen und hat es nach einer Betriebsprüfung in einem
Änderungsbescheid ohne einen Antrag der Steuerpflichtigen im vermeintlich
dritten Jahr des Förderzeitraumes im Wege der Nachholung auch die
Abzugsbeträge für das vermeintlich erste und zweite Jahr des
Förderzeitraums berücksichtigt, so ist der Steuerpflichtige an den
vom FA unrichtigerweise um zwei Jahre vorverlegten Förderzeitraum
gebunden, wenn er die unzutreffende Nachholung der Abzugsbeträge
hätte erkennen müssen, trotzdem keinen Einspruch eingelegt hat,
sondern den Änderungsbescheid bestandskräftig hat werden lassen, und
der Änderungsbescheid nicht mehr nach den §§ 172 ff. AO
geändert werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 711 EFG 2005 S. 711 Nr. 9 EAAAB-42111
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 05.10.2004 - 3 K 1581/02
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