Abzweigung des Kindergeldes an das gegenüber den Eltern
nicht unterhaltsberechtigte Kind
Bindungswirkung der
vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten
kein Unterhaltsanspruch des schuldunfähigen, in psychiatrischem
Krankenhaus untergebrachten Sohnes
Familienleistungsausgleich
Abzweigung von Kindergeld bei
Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht infolge fehlender
Bedürftigkeit
Leitsatz
1. Ist der Kindergeldberechtigte mangels Bedürftigkeit des
Kindes zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig und leistet er auch
tatsächlich keinen Unterhalt, so kann das gegenüber dem
Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld im Weg einer analogen Anwendung
von § 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.
2. Eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das
Vormundschaftsgericht hat nur im gesetzlich geregelten Fall (§ 64 Abs. 2
S. 3 EStG) Bindungswirkung; daraus ergibt sich keine Annexkompetenz zur
Regelung weiterer kindergeldrechtlicher Fragen. Das Finanzgericht kann daher
über einen Abzweigungsantrag frei und ohne Bindung an eine frühere
vormundschaftsgerichtliche Entscheidung urteilen.
3. Wird der schuldunfähige Sohn nach einer Straftat in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Maßregelvollzug), so besteht
infolge der dort gewährten Leistungen (Verpflegung, Unterkunft, Taschen-
und Kleidergeld) keine Unterhaltspflicht der Eltern.
Fundstelle(n): NAAAB-42108
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 07.04.2004 - 5 K 2761/02 (Kg)
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