Gesetze: GewStG 1984 § 9 Nr. 7GewStG 1984 § 12 Abs. 3 Nr. 4AStG § 8DBA CHE
Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von Gewerbekapital und Gewerbeertrag der inländischen Konzernmutter
Subsumtion der Erträge der Zwischengesellschaft unter den Katalog des § 8 AStG
Gewerbesteuermessbescheid 1990
Leitsatz
1. Für die Frage, ob Schweizer Zwischengesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen beziehen und daher der Gewerbeertrag der inländischen Muttergesellschaft um die aus diesen Zwischengesellschaften bezogenen Einkünfte, bzw. das Gewerbekapital um die entsprechenden Beteiligungswerte zu kürzen sind, ist allein nach den Verhältnissen bei den Zwischengesellschaften ohne Einbeziehung von deren Tochtergesellschaften zu entscheiden.
2. Das Begriffsmerkmal „fast ausschließlich” ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass wenigstens 90 % der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten stammen müssen.
3. Bei Gesellschaften mit gemischten Tätigkeiten sind die aus der jeweiligen Tätigkeit stammenden Einkünfte jeweils für sich und getrennt voneinander unter den Katalog des § 8 AStG zu subsumieren. Entsprechendes gilt für Beteiligungserträge, die getrennt zu ermitteln sind.
4. Ausführungen zur Subsumtion einzelner Einkommensbestandteile der Zwischengesellschaften unter den Katalog des § 8 AStG und zur Bedeutung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens in diesem Zusammenhang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-42106
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2003 - 6 K 14/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.