Grobes Verschulden bei Erklärung ausländischer Zinseinnahmen als inländische Zinsen, unterlassener Abgabe der Anlage AUS durch fachkundigen Vertreter und dadurch unterbliebener Quellensteueranrechnung
Leitsatz
Hat der Steuerberater des Klägers entgegen den Hinweisen im Steuererklärungsformular bzw. den Erläuterungen hierzu Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren ausländischer Emittenten in der Steuererklärung als Zinsen aus inländischen festverzinslichen Wertpapieren aufgeführt, keine Anlage AUS abgegeben und ist deswegen im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid eine Anrechnung fiktiver malaysischer Quellensteuer nach § 34c EStG unterblieben, so liegt ein grobes, dem Kläger zuzurechnendes Verschulden des Beraters vor, das eine Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 501 Nr. 8 FAAAB-42102
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.06.2002 - 12 K 227/98
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