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FG Münster Urteil v. - 15 K 3309/99 E EFG 2005 S. 687

Gesetze: EStG § 19 Abs 1 Nr 1EStG § 8 Abs 2

Arbeitnehmer:

Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn

Leitsatz

Ein anlässlich der nichtselbständigen Tätigkeit von einem Dritten zugefallener Goldgewinn des Arbeitnehmers ist als Sachbezug als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Goldgewinn für Dritte, die nicht eine vergleichbare nichtselbständige Tätigkeit ausüben, nicht erreichbar gewesen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 320 Nr. 6
EFG 2005 S. 687
GAAAB-42090

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FG Münster, Urteil v. 26.03.2002 - 15 K 3309/99 E

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