Abtretung von Forderungen des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren umfasst nicht Steuererstattungsansprüche
Leitsatz
An den Schuldner selbst und nicht an den Treuhänder im Sinne von § 287 Abs 2 InsO geleistete Steuererstattungen sind an diesen nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund geleistet worden. Denn Steuererstattungsansprüche des Schuldners sind von § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO besteht nicht gegen den Schuldner, sondern ggf. gegen den Treuhänder.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 218 Nr. 4 EFG 2005 S. 251 EFG 2005 S. 251 Nr. 4 VAAAB-42085
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FG Münster, Urteil v. 12.11.2004 - 11 K 1959/04 AO
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