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BMF 15.07.1994 IV B 1 S 2221 96/94

Einkommensteuer; | Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten

Zur Frage, in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren ArbG einen Versorgungszuschlag zahlt, der Sonderausgaben-Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, hat der wie folgt Stellung genommen: Der Vorwegabzug ist in den VZ 1990 bis 1992 um 12 v. H. zu kürzen. Ab dem VZ 1993 ist der Vorwegabzug von 16 v. H. zu kürzen, weil die beurlaubten Beamten zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören (in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und Versorgungsanspruch bzw. Nachversicherungspflicht). Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs ist der gesamte steuerpflichtige Arbeitslohn einschließlich des vom ArbG an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags.

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