1. Bei einem
Angehörigen-Mietvertrag spricht die Vermietung zu einem unter der
Marktmiete liegenden Preis zumindest für die private (Mit-)Veranlassung
des Mietverhältnisses, ist aber wegen
§ 21 Abs. 2 S. 2
EStG allein kein Kriterium, die steuerliche Wirksamkeit
eines Mietverhältnisses in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch für
einzelne formale Fehler des Mietvertrages bzw. Fehler bei dessen
Durchführung.
2. Ein Mietvertrag zwischen
Angehörigen ist aber steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das konkrete
Mietverhältnis in der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht mehr
einem Mietvertrag entspricht, wie er unter fremden Dritten üblich ist
(hier: Errichtung des von den Eltern an die Tochter und den Schwiegersohn
vermieteten Hauses in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus der Eltern; Mieter
als versicherte Personen der zur Baufinanzierung eingesetzten
Lebensversicherungen; u.a. mehrdeutige Formulierungen im Mietvertrag sowie
formale Fehler; zeitweise vollständiger Verzicht der Vermieter auf
Nebenkosten bzw. Verzicht auf eine Vorauszahlung der Nebenkosten; später
nur pauschale Regelungen im Mietvertrag zu nicht näher
aufgeschlüsselten „Nebenkosten”; deutlich verbilligte Miete;
Tragung der Schönheitsreparaturen durch Vermieter; Mietzahlung durch
nachträglichen Einbehalt vom Lohn der vom Vermieter im Rahmen seines
Einzelunternehmens als Arbeitnehmerin angestellten Mieterin; teilweise mit
Vertrag nicht übereinstimmende Durchführung des
Mietverhältnisses).
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