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Arbeitsrecht | Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags
Nach § 78a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied eines der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. § 78a BetrVG findet deshalb keine Anwendung, wenn in einem Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vord...