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Insolvenzrecht | Begründung zur Stundung von Verfahrenskosten
Für die Begründung des Stundungsantrags hinsichtlich der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben ().