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OLG Köln 25.02.1994 19 U 191/92

Werkvertrag; | Haftung des Architekten bei Bausummenüberschreitung

Hat ein Architekt die Kubatur eines zu errichtenden Hauses zu niedrig berechnet, so daß das Bauvorhaben teurer wird als veranschlagt, so besteht der Schaden des Bauherrn einmal in der Höhe der sich aus der Differenz zur richtigen Berechnung ergebenden Baukosten, zum anderen in der aus der Bausummenüberschreitung notwendig gewordenen Aufnahme von Zusatzkrediten mit der damit verbundenen Zinsbelastung. Steht der Bausummenüberschreitung ein nutzbarer Raumzuwachs gegenüber, muß der Bauherr sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die hierdurch bedingten Mehrkosten anrechnen lassen. Hat der Bauherr den Mehrbetrag durch Kreditaufnahme finanzieren müssen, kann er deshalb die reinen Zins-, nicht aber die Tilgungsleistungen von dem Architekten erstattet verlangen (OLG Köln, nrkr. Urt. v. - 19 U 191...

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