Spätere Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) durch den Veräußerer als auf die Veranlagung
des Erwerbers rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
Beantragt der Veräußerer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks später nachträglich selbst die Sonderabschreibung
nach § 4 FördG für das verkaufte Objekt, so stellt das für den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Erwerbers,
in dem diesem die Sonderabschreibung nach § 4 FördG gewährt worden war, ein rückwirkendes Ereignis dar, das das FA zu einer
Änderung nach § 175 AO und zu einer Versagung der Sonderabschreibung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die
Sonderabschreibung rechtswidrig in Anspruch genommen haben sollte.