1. Die Verrechnung der einer Bank durch zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung zum entstandenen
Lohnkosten mit Steuern gemäß Beschluss des Ministerrats der DDR vom unterlag den abgabenrechtlichen Vorschriften
der DDR. Für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Der Verrechnungsanspruch ist im Rahmen der Steuererhebung zu berücksichtigen. Er verjährt mit Ablauf des fünften auf das
Kalenderjahr seiner Entstehung folgenden Kalenderjahres, also hinsichtlich der im Kalenderjahr 1990 geleisteten Überstunden
mit Ablauf des .
3. Die Bank genügt ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der durch die Währungsumstellung entstandenen zusätzlichen Lohnkosten,
wenn sie für jeden Mitarbeiter die zusätzlichen Arbeitsleistungen stundenmäßig und auch aufgabenmäßig genau abgegrenzt von
der sonst üblichen Arbeit auflistet.
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