1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG ist in der Weise geboten, dass in Verschmelzungsfällen,
in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht
gegen Abfindung ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand nicht ausgelöst wird.
2. Zweck der Vorschrift ist es, dass das begünstigte Vermögen nicht aus dem der Unternehmensnachfolge zugedachten Vermögen
ausscheidet, sondern in der Hand des Erben verbleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 211 Nr. 4 EFG 2005 S. 292 EFG 2005 S. 292 Nr. 4 KÖSDI 2005 S. 14555 Nr. 3 UAAAB-41861
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