Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem Grundstücksverkauf gleichgestellt
Leitsatz
1) Die Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG 1979 liegt nicht
vor, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Spekulationsfrist
verkauft wird.
2) Das Steuerrecht folgt bei der Auslegung von § 23 EStG insoweit den Vorgaben des Zivilrechts, nach denen eine Übertragung
von Anteilen an einem Gesamthandsvermögen nicht unter die §§ 873 ff. BGB fällt und daher keine "Grundstücke" übertragen wird.
3) Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert keine extensive Auslegung des § 23 EStG, weil es im Bereich des Privatvermögens
ohnehin keine vollständige Steuerpflicht von Vermögenszuwächsen gibt.
4) Für die Fälle der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG ist eine Zurechnung von Geschäftsvorfällen der Gesamthand
an die Gesamthänder nicht erforderlich, weil die Besteuerung der Gesamthand als vorrangige Stufe möglich ist.
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