Höhe der Anrechnung von
Körperschaftsteuer auf offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur
einheitlich möglich
Leitsatz
1) Das nach
§ 54 Abs 10a Satz 2 KStG
1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft,
für Gewinnausschüttungen weiterhin die Ausschüttungsbelastung
von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen nur einheitlich ausgeübt werden. Bescheinigt die
Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993
der Körperschaftsteueranrechungsbetrag von nur 3/7.
2) Die unrichtige Bescheinigung der
Körperschaft im Sinne des
§ 44 KStG ist
kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende Körperschaftsteuer bei
der Einkommensteuer des Anteilseigners.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 459 EFG 2005 S. 459 Nr. 6 WAAAB-41843
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