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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3659/03 Kg EFG 2005 S. 548

Gesetze: EStG § 31 Satz 2EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 65 Abs. 2AO § 8 VO (EWG) 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 Art. 73 VO (EWG) 1408/71 Art. 76 VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a GGArt. 1 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 6 Abs. 1 GG Art. 20 Abs. 1

Keine Teilkindergeldregelung bei ausländischen Leistungen

Leitsatz

  1. Ein deutscher Staatsangehöriger, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Schweden von der dortigen Familienkasse Kindergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des deutschen Kindergelds. Dies gilt auch für den den schwedischen Kindergeldsatz übersteigenden Teilbetrag.

  2. Die innerstaatliche Ausschluss- und Teilkindergeldregelung bei Gewährung kindbezogener Leistungen im Ausland entspricht damit im Ergebnis der Konkurrenzregelung des Gemeinschaftsrechts, die auf dem Ausschließlichkeits- und Beschäftigungslandprinzip basiert.

  3. Die innerstaatliche Ausschlussregelung genügt dem Gebot der Verschonung des Familienexistenzminimums und beruht auf sachgerechter Differenzierung i.S.d. Gleichheitssatzes.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 548
EFG 2005 S. 548 Nr. 7
TAAAB-41831

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2004 - 15 K 3659/03 Kg

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