1. Wird in einem Vertrag über den Erwerb von Anteilen an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft der Eigentumsübergang
auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart, so erwirbt der Käufer bereits bei Abschluss des Vertrages einen befristeten Anspruch
auf Übertragung der Geschäftsanteile. Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht
erst – wie im Falle eines aufschiebend bedingten Erwerbs – im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
2. In der Feststellung des Grundbesitzwertes auf einen falschen Zeitpunkt liegt ein Verstoß gegen materielles Recht, der nicht
dem Anwendungsbereich von § 127 AO unterfällt.
3. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG, die sich ihrem klaren Wortlaut nach nur auf „noch
zu errichtende Gebäude” bezieht, ist nicht im Wege der Auslegung auf „noch zu sanierende Gebäude” auszudehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 384 EFG 2005 S. 384 Nr. 5 JAAAB-41830
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