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FG Bremen Urteil v. - 1 K 265/03 EFG 2005 S. 361

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Keine Einkunftserzielungsabsicht für eine vorrangig zum Verkauf bestimmte, nur zeitweise vermietete und überwiegend leer stehende Wohnung

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

1. Soll eine Wohnung vorrangig verkauft werden und wird sie nur mangels Erzielbarkeit eines angemessenen Verkaufspreises aufgrund schlechter Marktlage vorübergehend zur kurzfristigen Vermietung bestimmt, so liegt keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Eigentümers vor, mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen ist.

2. Steht die Wohnung in diesem Fall überwiegend leer und ist nach der Art der Durchführung der kurzfristigen Vermietung eine durchgehende Vermietung und damit ein Totalüberschuss nicht zu erwarten, so sind die Vermietungsverluste mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen (im Streitjahr: Vermietung nur an 74 Tagen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 253 Nr. 5
EFG 2005 S. 361
EFG 2005 S. 361 Nr. 5
CAAAB-41828

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FG Bremen, Urteil v. 11.06.2004 - 1 K 265/03

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