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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Weiterbildung ab 2004
Renaissance des Ausbildungsdienstverhältnisses?
++ Kernaussagen ++Nachdem der BFH die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung erleichtert hatte, hat der Gesetzgeber reagiert. Mit Wirkung bereits ab 2004 sind die Kosten der Berufsausbildung und eines Erststudiums in Höhe von bis zu 4 000 e abzugsfähig. Ein Ausbildungsdienstverhältnis kann jedoch als Ausnahmeregelung zur unbeschränkten Abzugsfähigkeit von erstmaligen Berufsausbildungskosten und des Erststudiums genutzt werden.
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++ Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Abzugsbeschränkung für Kosten
der Berufsausbildung | II. | Die Ausnahmeregelung des
Ausbildungsdienstverhältnisses |
I. Abzugsbeschränkung für Kosten der Berufsausbildung
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze ist der Abzug von Kosten der beruflichen Bildung geändert worden. Seit 2004 sind die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur noch beschränkt i. H. von 4 000 € als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen, gilt der beschränkte Abzugsbetrag für jeden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Aufwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerrechtlich irrelevant, d. h. nicht zu berücksichtig...