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1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung
Ein selbständiger Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und der einen betrieblich genutzten Pkw auch privat nutzt, ist nicht zur Anwendung der 1 v. H.-Regelung befugt, wenn er das Fahrzeug weder im Anlageverzeichnis noch in der Sachkontenentwicklung aufgeführt und dieses damit eindeutig als Betriebsvermögen behandelt hat. Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines WG zum gewillkürten Betriebsvermögen (beim erstmaligen Erwerb oder bei Einlage) ist Voraussetzung, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit des erworbenen oder angelegten WG zum Betriebsvermögen erkennen kann. Der bloße Umstand, dass die Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsvermögen abgezogen werden, beinhaltet gem. nrkr.