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BBK 2/2005 S. 4465

Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst, der sie betreibt. Im Regelfall kann gem. davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat.

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