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Vermögensgesetz | Keine Rückgabe von SBZ-enteigneten Grundstücken
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 durch die sowjetische Besatzungsmacht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums. Der Einigungsvertrag i. V. mit § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz schließt die Rückgabe der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Grundstücke im Beitrittsgebiet aus. Im Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 ist statt dessen eine – wertmäßig hinter den Immobilienwerten zurückble...