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OFD Koblenz 29.11.2004 S 2342 A, NWB 3/2005 S. 22

Lohnsteuer | Behandlung sog. „Ein-Euro-Jobs”

Die Mehraufwandsentschädigung im Rahmen von Hartz IV für sog. „Ein-Euro-Jobs” (§ 2 i. V. mit § 16 Abs. 3 SGB II) beträgt 1 bis 2 €/Stunde und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Nach der Kurzinformation der NWB EAAAB-41340 ist die Mehraufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei; sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten ist.

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