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Einkommensteuer; | Zufluß von Zinsen bei kapitalersetzenden Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters (§§ 11, 20 EStG)
Zinsen aus kapitalersetzenden Darlehen gelten beim beherrschenden Gesellschafter einer KapGes solange nicht als zugeflossen, als der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (). Der Senat stellt weiter fest, daß Zinsen für ein einer GmbH von ihrem beherrschenden Gesellschafter gewährtes Darlehen, die zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt, sondern dem Darlehen zugeschlagen werden, dem Gesellschafter nicht zufließen, wenn die Zinsforderung wertlos ist, da die Gesellschaft nicht über ausreichende Geldmittel verfügt bzw. die Geldmittel nicht beschaffen kann und keine eindeutige und unbestrittene Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft vorliegt (zum Zu- und Abflußprinzip des EStG s. auch NWB . Blickpunkt Steuern 10/93).