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Finanzgerichtsordnung | Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung
Richtet sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt nach dem NWB IAAAB-40533 für den Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 4 Abs. 1 VwZG (Drei-Tages-Frist).