BFH Beschluss v. - IX B 114/04

Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit als Verfahrensfehler; kein Klärungsbedarf bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zur Frage einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.

1. Die Rüge des unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes bzw. § 52 Abs. 2 FGO) als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt worden. Zum einen ist ein solcher (auch konkludenter) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom , in der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtskundig vertreten waren, nicht zu entnehmen; auch wurde eine entsprechende Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beantragt. Des Weiteren tragen die Kläger nicht vor, warum die Rüge nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) angebracht wurde bzw. weshalb dies nicht möglich war (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V R 28/94, BFH/NV 1995, 893; vom IV R 20/95, BFH/NV 1996, 914; vom IX R 54/97, BFH/NV 1998, 719).

2. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

Jedenfalls ist das FG nach seinen mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) von einer Haushaltgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Söhnen ausgegangen. Zu diesem Thema hat sich der BFH bereits geäußert, so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht (vgl. , BFH/NV 2004, 38; Beschluss vom IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 350
BFH/NV 2005 S. 350 Nr. 3
MAAAB-41761