Belegvorlage bei Abgabe der Steuererklärung via ELSTER
Um die Akzeptanz von ELSTER bei den Bürgern zu steigern, wurde in der gemeinsamen Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) und der Abteilungsleiter Organisation (Steuerverwaltung) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder am in Berlin mit deutlicher Mehrheit (14: 2 Stimmen) entschieden, im Rahmen eines Pilotversuchs für den Veranlagungszeitraum 2002 bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung über ELSTER auf die Einreichung von Belegen, deren Vorlage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, grundsätzlich zu verzichten. Im Hinblick auf diese Beschlusslage ist es nicht möglich, in Baden-Württemberg strengere Maßstäbe anzulegen als in den Bundesländern, die sich bisher schon für eine Teilnahme an diesem Pilotversuch bereit erklärt hatten (Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und das Saarland). Daher wird sich Baden-Württemberg ebenfalls an dem Pilotversuch beteiligen.
Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 über ELSTER gilt danach Folgendes:
Auf die Einreichung von Belegen wird im Veranlagungszeitraum 2002 bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung im Verfahren ELSTER verzichtet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage solcher Unterlagen besteht. Dies bedeutet, dass im Verfahren ELSTER neben der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung weiterhin Belege wie z.B. die Lohnsteuerkarte, anderweitige Steuerabzugsbescheinigungen, Zuwendungsbestätigungen (§ 50 EStDV) sowie Unterlagen zur Steuerklärung nach § 60 EStDV zwingend eingereicht werden müssen. Werden solche Belege vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt, so ist deren Anforderung weiterhin unerlässlich.
Belege, deren Vorlage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen bei der im Verfahren ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung im Veranlagungszeitraum 2002 zwar beim Finanzamt nicht eingereicht werden. Es steht jedoch im Ermessen des Finanzamtes, auch solche Belege anzufordern. Deshalb müssen weiterhin sämtliche Belege vom Steuerpflichtigen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 90 AO (vgl. Insbesondere auch § 97 AO) nachträglich vorgelegt werden.
In Steuerfällen, die intensiv zu prüfen sind, müssen die für die sachliche Überprüfung der Einkommensteuererklärung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beim Steuerpflichtigen angefordert werden, sofern sie nicht bereits im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung vorgelegt worden waren oder sich keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt (DA-NeuOrg Teil II Ziff. 1.4.7.4 und Teil III Ziff. 6). Dies gilt auch für die Abgabe der Einkommensteuererklärung im Verfahren ELSTER im Veranlagungszeitraum 2002. Die Anlagen 1 und 3 zu Teil II und III der DA-NeuOrg sind zu beachten.
OFD Stuttgart v. - O 2124 - 5 - St 16O 2368 - 5 - St 16
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-41726