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BMF - IV A 7 - S 1461 - 9/04

Grundsätze zur Aufstellung einer Jahresstatistik der Betriebsprüfung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Aufstellung der Jahresstatistik für die Betriebsprüfung Folgendes:

1 Die obersten Finanzbehörden der Länder melden die Jahresergebnisse der Betriebsprüfung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. März eines jeden Jahres nach dem als Anlage beigefügten Vordruck „Meldebogen Jahresstatistik der Betriebsprüfung” per E-Mail nach dem vom Bundesministerium der Finanzen definierten Datensatz.

Hierzu gelten folgende Erläuterungen:

2 zu Nr. 1.1

Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen (Vollzeitäquivalent)
(nachrichtlich: Zahl der Angehörigen des mittleren Dienstes)

Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen errechnet sich aus der Gesamtzahl der für die Betriebsprüfung angefallenen Arbeitstage geteilt durch 250 (Jahresarbeitstage).

Von diesen Arbeitstagen des Betriebsprüfers (inkl. Krankheit, Urlaub, Fortbildung u.ä.) sind folgende Zeiten abzusetzen:

  • Freistellung (z.B. für behinderte Menschen, zur Wiedereingliederung nach schwerer Erkrankung, Mutterschutz/Erziehungsurlaub, Personalratstätigkeit)

  • Zeiten dauerhafter Erkrankung [1]

  • Nicht für die Betriebsprüfung (inkl. zusammenhängender Tätigkeiten) erfolgte dienstliche Verwendung wie z.B. andere Prüfungsdienste (USt, LAP), Steufa, Veranlagung, RB, allg. Verwaltung

  • Tätigkeit als Dozent oder IT-Betreuer, soweit diese nicht für die Betriebsprüfung erfolgt


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Beispiel 1
Zuweisung in die Betriebsprüfung
Sollarbeitstage
208
 
Im Kalenderjahr vorhandener Betriebsprüfer
208/250
0,83
Beispiel 2
Betriebsprüfung 01.01. – 
Sollarbeitstage
250
 
Vertretung in der Veranlagung 17.03. –  abzusetzen
 
56
 
Im Kalenderjahr vorhandener Betriebsprüfer
(250 – 56)/250
0,78
Beispiel 3
Betriebsprüfung 01.01. –  Teilzeit 80 %
Sollarbeitstage
200
 
Dauerhaft erkrankt ab
abzusetzen
19
 
Im Kalenderjahr vorhandener Betriebsprüfer
(200 – 19)/250
0,72

Die Zahl der Hilfskräfte für die Betriebsprüfung ist statistisch nicht zu erfassen.

Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen, die dem mittleren Dienst angehören, ist nachrichtlich mitzuteilen.

3 zu Nr. 1.3 Zahl der vorhandenen Betriebe und sonstige Fallarten zu Beginn des Prüfungsturnus

Maßgebend ist der Bestand der Betriebe, der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften sowie der Bauherrengemeinschaften/Verlustzuweisungsgesellschaften zum Stichtag der Einordnung der Betriebe in Größenklassen. Bedeutende Körperschaften des öffentlichen Rechts (BKÖ) werden bestandsmäßig nicht erfasst.

Änderungen bis zum nächsten Turnusbeginn bleiben unberücksichtigt.

4 zu Nr. 1.4 Zahl der im Berichtszeitraum abgeschlossenen Betriebsprüfungen

  1. Statistisch anzuschreiben sind nur die abgeschlossenen Prüfungsfälle, bei denen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch Betriebsprüfer/innen Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums zählt nicht als neuer Fall. Statistisch gilt eine Betriebsprüfung mit Schlusszeichnung des Bp-Berichts als abgeschlossen. Maßgebend ist der Bericht, dessen Prüfungsfeststellungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

  2. Teilbereichsprüfungen (z.B. Sonderprüfungen der Investitionszulage, Prüfungen im Vorauszahlungsverfahren bei Bauherrengemeinschaften) werden nicht erfasst.

  3. Prüfungen im Auftrag anderer Finanzbehörden (§ 195 Satz 2 AO) sind statistisch bei der beauftragten Behörde zu erfassen.

  4. Die Mitprüfung von Gesellschafter(inne)n ohne gesonderte Prüfungsanordnung (§ 194 Abs. 2 AO) ist nicht zu erfassen.

5 zu Nr. 1.4.1 Betriebsprüfungen mit Ergebnis

Ein Ergebnis liegt vor, wenn für den Prüfungszeitraum Prüfungsfeststellungen getroffen worden sind, die steuerliche Auswirkungen im Prüfungsfall oder innerhalb einer Organschaft haben.

Eine steuerliche Auswirkung liegt auch vor, wenn Prüfungsfeststellungen zur Änderung einer gesonderten Feststellung führen.

6 zu Nr. 1.4.1.1 Betriebsprüfungen mit Ergebnis und Mehr-(Minder-)Steuern

Anzuschreiben sind die Fälle mit Mehr-(Minder-)Steuern im Prüfungszeitraum.

Die Gesamtergebnisse pro Prüfungsfall sind zusätzlich nach der vorgegebenen Schichtung anzugeben.

7 zu Nr. 1.4.1.2 Betriebsprüfungen mit Ergebnis, aber ohne Mehr-(Minder-)Steuern

Anzuschreiben sind die übrigen Fälle (z.B. Änderungen von Besteuerungsgrundlagen des Prüfungszeitraums, die sich im Prüfungszeitraum steuerlich nicht auswirken, Prüfungsfeststellungen mit Auswirkungen nur im Organkreis).

8 zu Nr. 1.4.2 Betriebsprüfungen ohne Ergebnis

Fälle ohne Ergebnis sind solche Fälle, bei denen sich die Besteuerungsgrundlagen nicht geändert haben und ein Vermerk über eine ergebnislose Prüfung gefertigt wurde (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO).

9 zu Nr. 1.5.1 Zahl der qualifiziert vom Prüfungsgeschäftsplan abgesetzten Fälle

Anzuschreiben sind nur solche Fälle, in denen eine qualifizierte Prüfungsvorbereitung i.S. der Nr. 3.6 des Rationalisierungserlasses durch Betriebsprüfer/innen vorgenommen wurde. Nicht anzuschreiben sind solche Fälle, in denen nur eine kursorische Durchsicht des Steuerfalls erfolgte (wie z.B. die Zurückweisung eines unbegründeten Prüfungsvorschlags der Veranlagungsstelle oder die Sichtung von Steuerakten für Zwecke der Aufstellung und Bereinigung des Prüfungsgeschäftsplans).

10 zu Nr. 1.5.2 Verluständerungen in Euro

Die Höhe von Verluständerungen i.S.d. § 10d EStG (Änderung der Bemessungsgrundlage zum Ende des Prüfungszeitraumes) ist nachrichtlich festzuhalten.

11 zu Nr. 1.5.3 Zahl der abgekürzten Außenprüfungen

Die Zahl der unter Tz. 1.4 enthaltenen abgekürzten Außenprüfungen nach § 203 AO ist nachrichtlich mitzuteilen.

12 zu Nr. 1.5.4 Durchschnittlicher Prüfungszeitraum in Jahren [2]

Als durchschnittlicher Prüfungszeitraum ist die Summe der Zahl aller Prüfungsjahre dividiert durch die Zahl der abgeschlossenen Prüfungen i.S. der Tz. 1.4.3 des Meldebogens nachrichtlich (eine Nachkommastelle) mitzuteilen.

13 zu Nr. 1.5.5 Durchschnittlich letztes Prüfungsjahr [3]

Zur Feststellung der Zeitnähe von Außenprüfungen ist das letzte Prüfungsjahr jeder abgeschlossenen Prüfung i.S. der Tz. 1.4.3 des Meldebogens aufzuzeichnen. Der Mittelwert aus allen Prüfungen ergibt das durchschnittlich letzte Prüfungsjahr und ist nachrichtlich (zwei Nachkommastellen) mitzuteilen.

14 zu Nr. 2 Im Berichtszeitraum festgestellte Mehr-(Minder-)Steuern

  1. In der Jahresstatistik werden die festgestellten Mehr-(Minder-)Steuern aus abgeschlossenen Prüfungen (Hinweis auf Nr. 1.4.1.1 des Vordrucks) ausgewiesen. Mehr-(Minder)Steuern sind nur solche Steuern, die sich im Rahmen der Prüfung ergeben und den geprüften Fall sowie den Prüfungszeitraum betreffen.

  2. Die festgestellten Mehr-(Minder)Steuern ergeben sich als Unterschied zwischen den festgestellten Steuern nach Betriebsprüfung und den Steuern vor Betriebsprüfung. Statistisch gilt eine Betriebsprüfung mit Schlusszeichnung des Bp-Berichts als abgeschlossen. Maßgebend ist der Bericht, dessen Prüfungsfeststellungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Spätere Änderungen oder Berichtigungen bleiben unberücksichtigt.

  3. Steuern vor Betriebsprüfung sind:

    3.1

    Bei unter Vorbehalt, vorläufig oder endgültig vorgenommenen Steuerfestsetzungen:

    Die festgesetzte Steuer.

    3.2

    Bei schwebenden Rechtsbehelfen:

    Die Steuer, die dem Rechtsbehelfsantrag entspricht.

    3.3

    Bei noch ausstehenden Veranlagungen:

    Die Steuer lt. Erklärung.

    3.4

    Bei Selbstanzeige bzw. der Berichtigung von Erklärungen:

    Die Steuer lt. Veranlagung (Erklärung) unter Berücksichtigung der Angaben lt. Selbstanzeige, wenn diese im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsanordnung bereits vorgelegen haben.

  4. Bei der Prüfung von Gesellschaften/Gemeinschaften können die auf einen Beteiligten entfallenden Mehr-(Minder-)Steuern durch Schätzung ermittelt werden, wenn der Beteiligte nicht bei dem Finanzamt der Gesellschaft/Gemeinschaft steuerlich geführt wird.

    Unabhängig von der vorgenannten Regelung können die Mehrsteuern auch dann geschätzt werden, wenn der Gesellschaft mehr als 10 Gesellschafter angehören, die bei dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt steuerlich geführt werden.

    Die Einkommensteuer ist dabei regelmäßig mit 40 v.H. (bis Prüfungszeitraum 1998) bzw. 35 v.H. der Mehr- oder Mindereinkünfte, die Vermögensteuer auf 0,4 v.H. (Steuersatz 0,5 v.H.) des Mehr-(Minder-)Vermögens zu schätzen.

    Sofern eine genaue Berechnung der Kirchenmehrsteuer nicht möglich ist, ist sie auf 8,5 v.H. des zu Grunde zu legenden Betrages zu schätzen.

  5. Wirken im Rahmen einer Betriebsprüfung auch andere Prüfdienste (z.B. Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Steuerfahndung) mit, sind die Ergebnisse anteilig in der Statistik dieser Prüfdienste zu erfassen, wenn der Einsatz der beteiligten Prüfdienste durch eine Prüfungsanordnung bzw. einen eigenen Prüfungsauftrag angeordnet worden ist. Werden andere Prüfdienste ohne eigene Prüfungsanordnung bzw. eigenen Prüfungsauftrag tätig (dort prüfungsfremd), sind die gemeinsamen Ergebnisse in der Bp-Statistik auszuweisen.

    Die beteiligten Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mehr-(Minder-)Steuern angemessen aufgeteilt werden.

15 zu Nr. 2.5 Zinsen nach § 233a AO

Die Zinsen sind bis zum statistischen Abschluss der Betriebsprüfung zu berechnen.

16 zu Nr. 2.6 Sonstiges

Unter „Sonstiges” sind die betragsmäßigen Auswirkungen aller übrigen Prüfungsfeststellungen (z.B. Investitionszulagen) zu erfassen.


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Meldebogen Jahresstatistik der Betriebsprüfung 1.1. – 31.12.
Land
§ 193 (1) AO
§ 193 (2) 2 AO
OFD
Größtbetriebe
Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
Kleinstbetriebe
Summe
bE
BHG + VZG
Sonstige
Summe
1.
Stand der Betriebsprüfung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1
Zahl der Im Kalenderjahr vorhandenen
Betriebsprüfer
nachrichtlich mittlerer Dienst
 
 
1.2
Zahl der vorhandenen Betriebe zu
Beginn des Prüfungsturnus
 
 
 
 
 
0
 
 
1.3
Zahl der Im Berichtszeitraum
abgeschlossenen Betriebsprüfungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3.1
mit Ergebnis
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3.1.1
mit Mehr-(Minder-)Steuern
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
 
 
davon
nur Mindersteuern < 0 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
 
0 bis 2.499 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
 
2.500 € bis 4.999 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
 
5.000 € bis 49.999 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
 
50.000 € bis 499.999 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
 
> = 500.000 €
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
 
1.3.1.2
ohne Mehr-(Minder-)Steuern
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
1.3.2
ohne Ergebnis
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
1.3.3
Insgesamt
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1.4
nachrichtliche Angaben für den Berichtszeitraum:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.4.1
Zahl der qualifiziert abgesetzten Fälle
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
1.4.2
Verluständerungen in Euro
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
1.4.3
Zahl der abgekürzten Außenprüfungen
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
1.4.4
durchschnittlicher Prüfungszeitraum in Jahren
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.4.5
durchschnittlich letztes Prüfungsjahr
 
 
 
 
 
 
 
 
2.
Im Berichtszeitraum festgestellte Mehr-(Minder-)Steuern
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.1
Umsatzsteuer
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.2
Einkommensteuer
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.3
Körperschaftsteuer
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.4
Gewerbesteuer
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.5
Zinsen nach § 233a AO
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.6
Sonstiges
 
 
 
 
 
0
 
 
 
0
 
2.7
Summe
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
3.
Auswertungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.1
durchschn. Mehrsteuern in Euro
2.7 / 1.3.3
 
3.2
Prüfungsturnus in Jahren
1.2 / 1.3.3
 
3.3
Anteil der Absetzungen in v.H.
1.4.1 * 100 / (1.3.3 + 1.4.1)
 
3.4
Anteil der Fälle ohne Ergebnis in v.H.
1.3.2 * 100 / 1.3.3

Anmerkung: Jedes Land erhält seine eigene Datei mit den voreingestellten Betriebszahlen. Nur nicht geschützte Felder können ausgewählt werden!

BMF v. - IV A 7 - S 1461 - 9/04

Fundstelle(n):
GAAAB-41724

1Eine „dauerhafte Erkrankung” beginnt ab drei Monaten.

2Prüfungszeitraum lt. Prüfungsanordnung für die ESt, KSt oder Gewinnfeststellung.

3Letztes Prüfungsjahr lt. Prüfungsanordnung für die ESt, KSt oder Gewinnfeststellung.