EU-Rechtswidrigkeit der Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG in der 1995 gültigen Fassung für Gesellschafter
in dritten Ländern?
Körperschaftsteuer 1995
Leitsatz
Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH über folgende Fragen:
Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern,
die am „bestehen”, um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen
Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag
auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind?
Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die – teilweise – Besteuerung von Zinszahlungen
einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter
der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung
oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt
?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 203 Nr. 4 EFG 2005 S. 309 EFG 2005 S. 309 Nr. 4 FR 2005 S. 367 Nr. 7 KÖSDI 2005 S. 14542 Nr. 3 KÖSDI 2005 S. 14620 Nr. 5 VAAAB-41719
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.10.2004 - 3 K 62/99
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