Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines im Rahmen von Abbrucharbeiten auch Recyclingtätigkeiten ausführenden Unternehmens
in eine Gewerbeklasse
Schwerpunktbestimmung nach Wertschöpfungsanteilen
Keine Einordnung einer abfallbearbeitenden Tätigkeit wegen verwertbarem Endprodukt als Recycling
Investitionszulage 1997
Leitsatz
1. Bei einem Mischbetrieb, dessen Tätigkeitsschwerpunkt nach Wertschöpfungsanteilen nicht auf dem verarbeitenden Gewerbe liegt,
können allein hohe Investitionen in einen eine geringe Wertschöpfungen ausweisenden, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden
Tätigkeitsbereich diesen nicht zum betrieblichen Schwerpunkt aufwerten.
2. Sind Tätigkeiten im Bereich des Abbruchs ohne dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Recycling nicht möglich, kann die
sich als Hilfstätigkeit zu den Abbrüchen darstellende Recyclingtätigkeit gegen die Ermittlung nach Wertschöpfungsanteilen
zu keiner Einordnung in das verarbeitende Gewerbe führen.
3. Ein Abfall bearbeitender Vorgang ist nicht insgesamt deshalb als Recycling zu betrachten, weil der Vorgang zu einem verwertbaren
Endprodukt führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-41712
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.08.2004 - 1 K 247/00
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