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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 408/01

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG 1983 § 10 Abs. 1 S. 1, GrEStG 1983 § 17 Abs. 3 Nr. 2, BewG 1991 § 133 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AO 1977 § 163

Anteilsveräußerung

Grunderwerbsteuer

keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide

Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß

gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Es ist keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar, dass die Einheitswertbescheide in den Fällen einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtigen Weiterübertragung des einzigen Geschäftsanteils einer Grundbesitz haltenden GmbH erneut bekannt zu geben sind.

2. Es ist von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nach den für die Grundstücke festgestellten Einheitswerten bemessen wird, da sich hinter den nach § 8 Abs. 2 GrEStG anzuwendenden Grundbesitzwerten eine spezifische Vergünstigung verbirgt.

3. Eine sich möglicherweise aus der Wertangleichung nach § 133 Abs. 1 BewG hinsichtlich der in den neuen Bundesländern auf den festgestellten Einheitswerte ergebende Ungleichbehandlung kann allenfalls in einem Billigkeitsverfahren nach § 163 AO ausgeglichen werden.

Fundstelle(n):
JAAAB-41710

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.05.2004 - 2 K 408/01

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