Leistungen der medizinischen Fußpflege sind, soweit sie ärztlich veranlasst sind, von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von
einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt
Leitsatz
Leistungen der medizinischen Fußpflege mit therapeutischem Ziel sind Heilbehandlungen bzw. Umsätze aus einer einem Heilberuf
ähnlichen Tätigkeit.
Die einmal von der Krankenkasse erteilte Zulassung zur Behandlung von Kassenmitgliedern spricht für das Vorliegen einer ausreichenden
Befähigung.
Die Gewährung der Steuerfreiheit nur für in einem Bundesland mit entsprechender berufsrechtlicher Regelung erbrachte medizinische
Fußpflege, wie es A 90 Abs. 8 UStR 1996 vorsieht, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.
Unter dem Gesichtspunkt der Eigenständigkeit der Begriffe in gemeinschaftsrechtlichen Normen ist der Verweisung in § 4 Nr.
14 Satz 1 UStG 1993 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur erläuternde Bedeutung zuzumessen.
Die Aufzeichnungen nach § 22 UStG sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung; ihr Fehlen
bewirkt keinen Besteuerungsnachteil.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1898 Nr. 23 YAAAB-41705
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2004 - II 221/2003
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