Zur steuerlichen Beurteilung einer Pensionszusage und damit zusammenhängender Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitsatz
1. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer Einpersonen-GmbH
- führt es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene Vertragsänderung
für wirksam gehalten hat.
2. Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam
vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter - hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.
3. Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v. H. aus einem fiktiven Festgehalt - hier: von 85.000 DM jährlich - übersteigt,
führt zu einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-41700
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.12.2003 - I 226/2000
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