1. Die Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG an einer Eigentumswohnung erwirbt, wer einer GbR mit folgenden Rechten
an der Wohnung beitritt: Wohnungsübergabe, Sach- und Rechtsmängel-Gewährleistung, Nutzungsrecht auf Dauer, Nutzungs- bzw.
Wohnwert oder Vermietung auf eigene Rechnung, bauliche Maßnahmen auf eigene Rechnung, Weiterveräußerung des mit der Wohnung
verbundenen GbR-Anteils auf eigene Rechnung, wenn die Zustimmung der Miteigentümer entsprechend § 12 WEG nur bei wichtigem
Grund versagt werden darf.
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