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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 599/01 EFG 2005 S. 383

Gesetze: AO § 42, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 3, GrEStG § 3 Nr. 4, WEG § 11, WEG § 12

Erwerb der Verwertungsbefugnis durch GbR-Beitritt

Leitsatz

1. Die Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG an einer Eigentumswohnung erwirbt, wer einer GbR mit folgenden Rechten an der Wohnung beitritt: Wohnungsübergabe, Sach- und Rechtsmängel-Gewährleistung, Nutzungsrecht auf Dauer, Nutzungs- bzw. Wohnwert oder Vermietung auf eigene Rechnung, bauliche Maßnahmen auf eigene Rechnung, Weiterveräußerung des mit der Wohnung verbundenen GbR-Anteils auf eigene Rechnung, wenn die Zustimmung der Miteigentümer entsprechend § 12 WEG nur bei wichtigem Grund versagt werden darf.

2. Die Regelungen § 1 Abs. 2 GrEStG sowie § 42 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG werden durch die nachträglich zur Vereinfachung in das Gesetz eingefügte Auffangvorschrift § 1 Abs. 2a GrEStG (95%-Anteilsübertragung) nicht verdrängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 473 Nr. 8
EFG 2005 S. 383
EFG 2005 S. 383 Nr. 5
DAAAB-41670

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2004 - III 599/01

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