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BSG 08.06.1994 3/1 RK 48/93

Krankenversicherung; | Kosten der Batterien für Hörgeräte

Der ab Januar 1990 geltende § 2 Nr. 1 der VO über Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach die Übernahme von Batteriekosten für Hörgeräte für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen ist, ist durch die Ermächtigungsnorm des § 34 Abs. 4 SGB V gedeckt. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gilt die Ermächtigung nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 3 bestätigt zugleich, daß der Gesetzgeber die Versorgung mit Batterien in einer typisierenden Betrachtungsweise generell als geringwertig ansieht, auch wenn die Anschaffungskosten der Batterien für bestimmte Fallgruppen auf jährlich bis zu 350 DM ...

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