Die Freigabe eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks
durch den Konkursverwalter ist nur als ,,modifizierte Freigabe'' i. S. der
Rspr. des BFH zu beurteilen, da bei einer Veräußerung des belasteten
Grundstücks durch den Gemeinschuldner der Verkaufserlös zu einer
Reduzierung der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen führt. Folge
ist, dass bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen
die USt-Schuld Masseforderung nach § 58 Nr. 2 KO wird. Dem
Konkursverwalter steht dabei das Recht zu, die vom Gemeinschuldner vorgenommene
Option zu widerrufen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, bleibt die volle
USt-Schuld Masseforderung nach § 58 Nr. 2 KO wird. Dem Konkursverwalter
steht dabei das Recht zu, die vom Gemeinschuldner vorgenommene Option zu
widerrufen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, bleibt die volle USt-Schuld
Masseforderung und nicht nur ein möglicher Berichtigungsbetrag nach §
15a UStG .
Fundstelle(n): YAAAB-41624
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FG Düsseldorf, Urteil v. 26.05.1999 - 5 K 7173/94 U
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