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Aufklärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts bei Börsentermingeschäften
Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in Bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus. Auch die Übergabe einer Broschüre „Basisinformation über Börsentermingeschäfte” lässt die Aufklärungsbedürftigkeit nicht entfallen (). Zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Versicherungs- und Immobilienfinanzierungsmaklers bzw. eines Wirtschaftsprüfers in Bezug auf Börsentermingeschäfte vgl. .