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Leer stehender Wohnraum – Vermietungsabsicht ja oder nein?
Einkunftserzielungsabsicht entscheidend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Vermietung und Verpachtung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Vgl. auch , BStBl 2004 I S. 933.
Auch vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten setzen denknotwendig die Absicht zur Einkunftserzielung als subjektiven Veranlassungszusammenhang voraus. Die Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht kommt also bereits dann ins Spiel, wenn noch gar keine Einnahmen erzielt werden, jedoch eine Vermietungsabsicht geltend gemacht wird.
Bebaute Grundstücke
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung bzw. ein noch nicht vermietetes Objekt können nach ständiger Rechtsprechung als – vorab entst...