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NWB Nr. 2 vom Seite 83

Bauabzugsteuer – Freistellungsbescheinigungen überprüfen

Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, sollten ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit hin überprüfen. Vielfach sind diese nämlich zum Jahreswechsel 2004/2005 ausgelaufen. Da die Freistellungsbescheinigungen maximal eine dreijährige Gültigkeit haben, kann es vorkommen, dass bei Inkrafttreten der Bauabzugsteuer () ausgestellte Freistellungsbescheinigungen zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit verloren haben. Betroffene Bauunternehmer sollten also unbedingt ihre Freistellungsbescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls eine Folgebescheinigung beantragen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Folgebescheinigung sechs Monate vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung beantragt werden kann.

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