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Gewerbesteuer; | Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG für betriebliche Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern und Ostberlin
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern und in Ostberlin sind trotz der Zurechnung zum BV - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig keine EW auf den festzustellen. Sofern im Einzelfall die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht kommt, bestehen keine Bedenken, die Bemessungsgrundlage im Vorgriff auf die Ermittlung des EW zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage kann das 50fache der bei einem Hebesatz von 300 v. H. nach der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten GrSt (§ 42 Abs. 2 GrStG) angesetzt werden. Bei ganz oder teilweise befreitem Wohnungsbesitz ist für gut ausgestattete Wohnungen (§ 42 Abs. 2a GrStG) ein durchschnittlicher Grundstückswert von 100 DM/qm Wohn-/Nutzfläche und bei weniger gut ausgestatteten Wohnungen (§ 42 Abs. 2b GrStG) ein durchschnittlicher Grundstückswert von 75 DM/qm Wohn-/Nutzfl...